Hintergrundfotos : pixabay, K.Heinzel

Umsetzung der Kleingärtnerischen Nutzung zum Erhalt der Gemeinnützigkeit

                                                   Foto : Pixabay


Auszug aus dem Unterpachtvertrag 

des Bezirksverbandes Charlottenburg der Kleingärtner e.V.

 

§ 19   1. 

Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist die angerichtete Gartenfläche sowohl für den Obst- und Gemüsebau als auch für die sonstige gärtnerische Nutzung in aller Vielfalt und zur Erholung zu nutzen. Kriterien der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im Sinne von §1 dieses Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/ Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst und Gemüsebau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.

 

In diesem Sinne gehören :

- zu den Beetflächen :

   Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren,

   Sommerblumen

- zu den Obstbäumen / Beerensträuchern :

   Obstbäume, Beerensträucher, Rankengewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt

   (wobei Halbstamm 10 m2, bis Viertelstamm/ Spindel 5 m2 und je Beerenbusch 2 m2    

   als Fläche anzusetzen sind)

 

Beetflächen, die mindestens 10% der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und diese insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität (Schadstoffbelastung).  

Auszug Ende

         

                                                     Foto : K. Heinzel


Auszug aus  "Das bunte Grün-Kleingärten in Berlin"

Broschüre der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung )

 

 

"Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von 2004 unmissverständlich klargemacht:

Die gärtnerische Nutzung muss die ganze Kleingartenanlage maßgeblich prägen.

( BGH zum Begriff "Kleingärtnerische Nutzung",Urteil III ZR 281/03, verkündet am 17.Juni 2004 )

Das ist allein schon deshalb unumgänglich, weil es sich nur so vertreten lässt, dass sich die Pachtpreise ( wie im Bundeskleingartengesetz festgeschrieben ) an den vergleichsweise niedrigen Pachtpreisen im erwerbsmäßigen Obst-und Gemüsebau orientieren."

Auszug Ende

Daraus folgt...

 

Der Pachtzins für Freizeitgärten wäre deutlich höher. Abgesehen davon würde der Gesetzgeber bei diesen nicht den Nutzen als öffentliche Grünflächen anerkennen.

Gerade dieser öffentliche Nutzen und der daraus abgeleitete Status der Gemeinnützigkeit rechtfertigen aber den Schutz unserer Kleingärten bei politischen Entscheidungen.

Er ist unserer wichtigstes Argument wenn es darum geht unsere Gärten in Zeiten von erhöhtem Flächenbedarf und Wohnungsnot zu verteidigen.

 

                            

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Es liegt also in unserer Hand, den Kleingartenstatus zu erhalten !

                           Erst die Kleingärtnerische Nutzung macht aus einem kleinen Garten einen Kleingarten! 

Gehen wir also davon aus, dass die gärtnerische Nutzung das Erscheinungsbild der Kleingartenanlage, also auch des einzelnen Gartens, prägen soll um den Kleingartenstatus zu rechtfertigen, kann man daraus folgern, dass die Kleingärtnerische Nutzung nach Möglichkeit im sichtbaren Bereich der Parzelle  erfolgen sollte. 

Der wesentliche Unterschied zwischen einem "kleinen Garten" und einem "Kleingarten" wäre ja sonst für den außenstehenden Betrachter nicht erkennbar.

Bei der Gartenplanung anhand der oben genannten Vorgaben durch das Bundeskleingartengesetz sowie dem von uns unterschriebenen Unterpachtvertrag, wäre es also wünschenswert und sinnvoll auch diesen Aspekt der "Sichtbarkeit" zu berücksichtigen. 


Das nachfolgende Schaubild, am Beispiel einer 300 qm großen Parzelle, kann als

Anhaltspunkt für die Nutzungsplanung im eigenen Kleingarten dienen :

Quelle: Internetseite des Bezirksverbands Steglitz der Kleingärtner